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Rauchen z. B. Baden WürttembergIn Baden Württemberg darf seit dem 1. August 2007 in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht mehr geraucht werden. Das Rauchverbot gilt auch für Landesbehörden, Sport- und Kultureinrichtungen und in der Gastronomie. In Diskotheken gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen. Ausnahmen für Baden Württemberg gelten nur für Festzelte. Gaststättenbetreiber dürfen in abgetrennten Nebenräumen das Rauchen gestatten. Auf Berufsschulen und Gymnasien liegt es in der Entscheidung der Schulleitung, ob Raucherecken für volljährige Schüler eingerichtet werden dürfen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen darf geraucht werden, wenn von der Leitung ein abgetrennter Nebenraum zur Verfügung gestellt wird. In Niedersachsen gilt ein Rauchverbot wie in Baden Würtemberg, in Gaststätten und Diskotheken allerdings ist das Rauchen erlaubt, wenn ein abgeschlossener Nebenraum als Raucherraum ausgewiesen werden kann. Gleiches gilt für Festzelte und öffentliche Feiern, aber auch für geschlossene Gesellschaften. In Beherbergungsbetrieben wie zum Beispiel Hotels gilt bisher kein grundsätzliches Rauchverbot. In NRW geht es strenger zu. Hier gilt ein generelles Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen. In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sind keine Raucherräume zugelassen, auch nicht wenn sie strikt von anderen Räumlichkeiten getrennt sind. In Gaststätten ist das Rauchen nur in absolut abgeschlossenen Raucherräumen erlaubt. Der Hauptgastraum gilt hierbei nicht als Raucherraum – dieser muss sich in einem Nebenraum befinden. |
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